Zusatzinformationen zu Psychotherapie
Patientenrechte
Psychotherapie ist in Österreich seit 1991 durch das Einführen einer berufsspezifischen Ausbildung gesetzlich geregelt. Nur Personen, die in die Psychotherapeuten-Liste des Bundesministeriums eingetragen sind, sind berechtigt, diesen Beruf im Rahmen des gesetzlich verbindlichen Ethik-Kodex eigenständig auszuüben. Für Klienten ergeben sich aus dem Psychotherapie-Gesetz gegenüber ihrem behandelnden Psychotherapeuten wichtige Rechte, die so genannten „Patientenrechte“:
- Patienten haben das Recht auf freie Wahl eines Psychotherapeuten. Die psychotherapeutische Behandlung ist freiwillig.
- Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen alle Informationen, die ihnen in der Psychotherapie anvertraut worden sind, während und nach Abschluss der Psychotherapie strikt geheim halten.
- Patienten haben das Recht, alle Auskünfte über die Art und den Umfang der Behandlung und die Rahmenbedingungen zu erhalten (z. B. die Frequenz, das Honorar, die Regelung für die Absage von Sitzungen bei Verhinderung oder Urlaub, …)
- Psychotherapeuten sind dazu verpflichtet, Leidenszustände sorgfältig abzuklären und Aufzeichnungen zu führen (z. B. zu Beginn der Behandlung, Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sitzungen, allfällige ärztliche oder klinisch-psychologische Befunde, allfällige Konsultationen von Berufskollegen, …). Patienten sowie deren gesetzliche Vertreter (im Fall von z. B. Minderjährigen) haben das Recht, in diese Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
- Patienten haben das Recht, von einem Psychotherapeuten ausschließlich mit Methoden behandelt zu werden, die dieser nachweislich gelernt hat. Der Psychotherapeut hat die Verpflichtung, sich regelmäßig fortzubilden.
- Patienten haben das Recht, von ihrem behandelnden Psychotherapeuten zeitgerecht darüber informiert zu werden, wenn dieser eventuell beabsichtigt, von der Behandlung zurückzutreten. Dies soll gewährleisten, dass die Psychotherapie möglichst ohne Unterbrechung bei einem anderen Psychotherapeuten fortgesetzt werden kann.
Kostenzuschuss durch die Krankenkasse
Ein Kostenzuschuss durch die Krankenkasse ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Je nach Krankenkasse variiert dieser Zuschuss bei einer Einzeltherapie derzeit zwischen € 21,80 und € 40,- pro Stunde a 50 Min. In diesem Fall muss eine krankheitswertige Diagnose gestellt werden.
Steuerliche Absetzmöglichkeit
Psychotherapie gilt – im Unterschied zu Beratung oder Selbsterfahrung – als medizinische Leistung. Deshalb kann sie am Jahresende steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die über einen gehaltsabhängigen Selbstbehalt hinausgehenden Kosten mindern in diesem Fall die zu leistende Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Terminabsagen / Stornogebühr
Therapiestunden können drei Tage vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, ohne dass eine Stornogebühr anfällt. Bei Fernbleiben oder späteren Absagen wird das Honorar in Rechnung gestellt.